Rechtsprechung
BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56 |
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Verfassungsmäßigkeit des Wahlrechts hinsichtlich der "starren Listen"
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Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 7, 63
- NJW 1957, 1313
- DVBl 1958, 240
- DVBl 1958, 438
- DÖV 1957, 715
Wird zitiert von ... (72) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52
Nachrückende Ersatzleute
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Sie bleibt erhalten, weil wenn man von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen des Gewählten selbst absieht - das Wahlergebnis allein von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig ist (BVerfGE 3, 45 [50]).Auch die Wahl von auf einer Liste im voraus festgelegten Kandidaten ist daher als unmittelbare Wahl von Abgeordneten anzusprechen (BVerfGE 3, 45 [51 ]; BayerStGH in Lammers-Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. III S. 111 [129]; StGH in Lammers-Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. VI S. 104 [112]).
Wie bei den sofort in den Bundestag gewählten Bewerbern muß auch bei den ,,Nachfolgern'' für ausgeschiedene Abgeordnete der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewahrt bleiben (BVerfGE 3, 45 [51]).
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in seinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237 f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81 ]).Der Grundsatz der Wahlgleichheit im Rahmen der Verhältniswahl besagt lediglich, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (BVerfGE 1, 208 [246]).
- BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53
Parteifreie Wählergruppen
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in seinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237 f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81 ]).Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zielt mithin darauf ab, im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl möglichst allen Wählern den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis zu gewährleisten und damit dem Gedanken der Gleichheit der Wahl erst zum vollen Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 5, 77 [82 f.]).
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
d) Obwohl der Beschwerdeführer insofern nicht die Verletzung eines eigenen Rechtes rügen kann, konnte der Senat prüfen (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]; 6, 12-; [131]), ob die gebundene Liste im Rahmen des Bundeswahlgesetzes in unzulässiger Weise die Chancen der einzelnen Wahlbewerber differenziert. - BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
- BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
Gesamtdeutscher Block
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in seinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237 f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81 ]). - BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
d) Obwohl der Beschwerdeführer insofern nicht die Verletzung eines eigenen Rechtes rügen kann, konnte der Senat prüfen (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]; 6, 12-; [131]), ob die gebundene Liste im Rahmen des Bundeswahlgesetzes in unzulässiger Weise die Chancen der einzelnen Wahlbewerber differenziert. - BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56
5%-Sperrklausel II
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Dabei kommt es bei der Mehrheitswahl auf den gleichen Zählwert jeder Stimme an, während bei der Verhältniswahl darüber hinaus - von den in engem Rahmen zulässigen Differenzierungen abgesehen (vgl. dazu BVerfGE 6, 84; 6, 99) - auch der gleiche Erfolgswert garantiert wird. - BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53
Unterschriftenquorum
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in seinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237 f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81 ]). - BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren
Auszug aus BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
d) Obwohl der Beschwerdeführer insofern nicht die Verletzung eines eigenen Rechtes rügen kann, konnte der Senat prüfen (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]; 6, 12-; [131]), ob die gebundene Liste im Rahmen des Bundeswahlgesetzes in unzulässiger Weise die Chancen der einzelnen Wahlbewerber differenziert. - BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 1/56
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Grundsatz der gleichen Wahl
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
aa) Ungeachtet der Frage, ob die ausgleichslose Zuteilung einer größeren Zahl von Überhangmandaten verfassungsrechtlich zulässig ist (dazu unten C.II.3.d), sind sämtliche die Überhangmandate betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zunächst davon ausgegangen, dass der Gedanke der Gleichheit der Wahl "nicht restlos verwirklicht wird", wenn das Bundeswahlgesetz ausgleichslose Überhangsmandate zulässt (vgl. BVerfGE 7, 63 ); hierdurch trete eine Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern ein, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben, und Wählern solcher Parteien, denen das gelungen ist.Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).
Vielmehr wurde nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des Erfolgswertes in der zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zieht (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).
Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ) und 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Überhangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Überhangmandaten auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 ) sei.
Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ).
(b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
Überhangmandate II
In dem besonderen Spannungsverhältnis zwischen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Personenwahl im Parteienstaat garantiert (vgl. BVerfGE 7, 63 [68]) und die Konsequenzen des Parteienstaates durch ein Bekenntnis zum repräsentativen Status des Abgeordneten mäßigt (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]), und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes anerkennt (…vgl. BVerfGE, a.a.O.) und damit den Parteien eine herausragende Stellung im Wahlrecht zuweist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG; vgl. auch BVerfGE 85, 264 [284]), hat der Gesetzgeber bei der Regelung des Wahlverfahrens einen Entscheidungsspielraum zwischen dem Modell der Mehrheitswahl (Wahlkreisbewerber) und dem der Verhältniswahl (Listenbewerber).In diesem Gewährleistungsinhalt berührt sich die Unmittelbarkeit der Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen sichert (vgl. BVerfGE 7, 63 [69]; 47, 253 [282]), sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 [283]).
Die Mehrheitswahl sichert eine engere persönliche Beziehung des Abgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem er gewählt worden ist (BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]).
Eine solche Differenzierung sei aber als die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl mit der Wahlgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange die Wahlkreise im Rahmen des Möglichen annähernd gleich groß seien (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]; 16, 130 [140]; 79, 169 [171]).
Mit diesen Ausführungen knüpfte der Senat an seine Entscheidung vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ff.) an, in der er eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes 1956 u.a. mit der Erwägung zurückgewiesen hatte, die mit der Zulassung von Überhangmandaten notwendig verbundene Differenzierung des Stimmgewichts finde bereits in dem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältniswahl ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]).
Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in beiden Entscheidungen davon aus, daß die durch den Anfall von Überhangmandaten bedingte Differenzierung des Parteienproporzes in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit im System der personalisierten Verhältniswahl nicht unbeschränkt (vgl. BVerfGE 16, 130 [139 f.]) oder sogar nur in engen Grenzen zulässig sei (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]).
c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).
(1) Wenn auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der ausgleichslosen Zuteilung einer größeren Zahl von Überhangmandaten, wie sie sich etwa bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag ergeben hat, bisher noch nicht entschieden ist, so gehen doch sämtliche die Überhangmandate betreffenden Entscheidungen zunächst davon aus, daß der Gedanke der Gleichheit der Wahl "nicht restlos verwirklicht wird", wenn das Bundeswahlgesetz ausgleichslose Überhangmandate zuläßt (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]); hierdurch trete eine Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern ein, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben, und Wählern solcher Parteien, denen dies gelungen ist.
Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).
Die Entscheidungen aus den Jahren 1957 (BVerfGE 7, 63 [75]) und 1988 (BVerfGE 79, 169 [172]) sahen für eine genauere verfassungsrechtliche Grenzziehung keine Veranlassung.
Im Jahre 1957 hat das Bundesverfassungsgericht sich ausdrücklich auf die Erfahrungen mit dem Wahlgesetz zum 2. Deutschen Bundestag (BGBl. 1953 I S. 470) berufen (vgl. BVerfGE 7, 63 [75]), das bei der Bundestagswahl 1953 nur zu drei Überhangmandaten geführt hatte.
Die Entscheidung geht in Anknüpfung an den früheren Senatsbeschluß (BVerfGE 7, 63 ff.) davon aus, daß der Anfall ausgleichsloser Überhangmandate auf ein verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt werden müsse.
Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).
Von näheren Darlegungen hierzu hat das Gericht allerdings angesichts der ganz geringen Zahl von angefallenen Überhangmandaten abgesehen (vgl. BVerfGE 7, 63 [75]; 79, 169 [172]).
Richtig ist, daß eine solche Konstellation - wie sie etwa in § 6 Abs. 1 BWG (erfolgreicher unabhängiger Wahlkreisbewerber) enthalten ist - Maßnahmen zur Beseitigung des verstärkten Stimmgewichts nach sich zieht, um "dem Gedanken der Gleichheit der Wahl erst zum vollen Durchbruch zu verhelfen" (BVerfGE 7, 63 [74]).
Auch das Bundesverfassungsgericht sieht das so (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]).
In dieser Entscheidung heißt es daher auch, daß das "Bundeswahlgesetz durch die Zulassung von Überhangmandaten ausnahmsweise das Stimmgewicht einzelner Wähler erfolgreicher Parteikandidaten verdoppelt" (BVerfGE 7, 63 [75]).
Ihm darf daher nicht die Möglichkeit genommen werden, die Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 3, 45 [49 f.]; 7, 63 [68 f.]; 21, 355 f.; 47, 253 [279 ff.]).
(vgl. auch BVerfGE 6, 84 [91];… Bericht der Wahlrechtskommission, a.a.O., S. 43;… Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 38 Rn. 50; demgegenüber kann der beiläufigen und unbegründeten Qualifizierung von Überhangmandaten als bloße "zusätzliche Prämie aus der Mehrheitswahl" durch das BVerfG in: BVerfGE 1, 208 [247] in Anbetracht späterer differenzierterer rechtlicher Beurteilungen Ävgl. etwa BVerfGE 7, 63, [74]Ü keine rechtliche Aussagekraft zukommen).
Mit diesem Anliegen verfolgt der Gesetzgeber das staatspolitische Ziel der Parlamentswahl, die Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten, die das Volk repräsentieren, zu stärken; aus diesem Grund erhält jeder Wähler die Möglichkeit, einem der in "seinem" Wahlkreis kandidierenden Bewerber ein Bundestagsmandat zu verschaffen (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]).
(2) Diesen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Einschätzungen ist das Bundesverfassungsgericht gefolgt, indem es nach den Erfahrungen der bis 1953 durchgeführten Bundestagswahlen davon ausging, Überhangmandate fielen "nur in engen Grenzen" (BVerfGE 7, 63 [75]) an und blieben "auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 [140]), wenn nur die Wahlkreise angemessen auf die Bundesländer verteilt seien; solange dies der Fall sei, könne die Differenzierung des Stimmgewichts "ignoriert werden" (BVerfGE 16, 130 [141]).
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen hat der Gesetzgeber sich an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit und nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen zu orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [65]; 82, 322 [344]).
a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
"Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht für nationale Wahlen wiederholt festgestellt (vgl. BVerfGE 3, 45 ; 7, 63 ; 21, 355 ; 47, 253 ; 122, 304 ). - BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
Insoweit dürfte das Bestimmtheitsgebot dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nahestehen, der fordert, dass die gewählten Abgeordneten durch die Stimmabgabe und bei der Stimmabgabe bestimmt werden (vgl. BVerfGE 3, 45 ), und der jedes Wahlverfahren ausschließt, bei dem zwischen Wählerinnen und Wähler einerseits und Wahlbewerberinnen und -bewerber andererseits eine weitere Instanz tritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 47, 253 ).Auch die legitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, den Wählerinnen und Wählern im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, kann Eingriffe in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
Jedenfalls soweit kein Ausgleich stattfindet, wird die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
Zugleich soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
Das Stimmgewicht der Wählerinnen und Wähler, deren Votum ursächlich für den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate wäre, wäre gegenüber dem Stimmgewicht der übrigen Wählerinnen und Wähler erhöht, da sie sowohl mit der Erst- als auch mit der Zweitstimme unmittelbar die Mandatszuteilung beeinflussten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem zu den Wählerinnen und Wählern eine weitere Instanz hinzutritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 7, 77 ; 47, 253 ).Auch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darauf abzielt, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, stellt einen Grund dar, der zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll annähernd die Hälfte der Abgeordneten in einer engeren persönlichen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
Dabei ist hinsichtlich der Nachfolgeregelung der Grundsatz der Unmittelbarkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 3, 45 ; 7, 63 ).
- BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96
Überhang-Nachrücker
Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt (Hinweis auf BVerfGE 7, 63).Es meint, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 1 BWG für die hier zu entscheidende Rechtsfrage bereits bejaht (Hinweis auf BVerfGE 7, 63 ).
Das ist nur der Fall, wenn am Wahltag nicht nur die Abgeordneten, sondern auch deren Ersatzleute "gewählt" werden (vgl. BVerfGE 7, 63 ); dementsprechend sieht § 48 Abs. 1 Satz 5 BWG in Verbindung mit § 45 BWG auch vor, daß der Landeswahlleiter die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, für "gewählte Bewerber" der Landesliste zu treffen hat.
a) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, der sein Mandat über die Liste erhalten hatte, so sind für diesen Fall die bei der Wahl zunächst nicht zum Zuge gekommenen Listenbewerber in der Reihenfolge ihrer Listenplätze als Ersatzleute gewählt (vgl. BVerfGE 7, 63 ).
Die Stimmabgabe zugunsten einer Liste bedeutet zugleich die Zustimmung zu sämtlichen auf der Liste enthaltenen Kandidatenvorschlägen (vgl. BVerfGE 3, 45 ; 7, 63 ).
Jede Stimme muß bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden; dies muß dem Wähler vor der Wahl hinreichend erkennbar sein (vgl. BVerfGE 7, 63 ).
b) Entgegen der Auffassung von Bundestag und Bundesministerium des Innern steht diese Auslegung des § 48 Abs. 1 BWG nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ff.).
In dem damaligen Verfahren stand das Prinzip der Listennachfolge, das dem § 48 Abs. 1 BWG zugrunde liegt, als solches auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand (vgl. BVerfGE 7, 63 ).
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76
Gemeindeparlamente
Beides ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 3, 45 [51]; 7, 63 [72]).Daß der Wähler dabei an starre Listen gebunden ist, ist unter dem Blickpunkt der Unmittelbarkeit der Wahl unbedenklich, weil das Wahlergebnis auch in einem solchen Fall allein von seiner im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung abhängig bleibt (vgl. BVerfGE 3, 45 [49 ff.]; 7, 63 [68 f.]; 21, 355).
Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfGE 7, 63 [69]).
Die Einführung der Wahl mit gebundenen Listen hält sich jedoch noch im Rahmen der dem Gesetzgeber anvertrauten näheren Ausgestaltung des Wahlrechts (BVerfGE 7, 63 [69 f.]).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
Grundmandatsklausel
Der Gesetzgeber muß sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]). - VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19
Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte
Insoweit ist einem Vergleich mit den vom Antragsgegner für die Annahme eines Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers angeführten Beispielen zugunsten von starren Listen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 - 2 BvR 9/56 -, BVerfGE 7, 63-75, juris), zur Fünf-Prozent-Hürde (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 -, BVerfGE 129, 300-355; www.bverfg.de) und zur Grundmandatsklausel (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408-425, juris) nichts zu entnehmen, da der Gesetzgeber dort wahlrechtsimmanente Zwecke verfolgte. - BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14
Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl; …
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin …
- BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
Wahlkampfkostenpauschale
- BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
Listenwahl von Delegierten zu einem Kreisparteitag
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch …
- VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 10/12
Beschwerde der Linken - Parteiwechsel führt nicht zu Mandatsverlust
- BGH, 17.12.1973 - II ZR 47/71
Anfechtung innerparteilicher Wahlen
- VerfG Hamburg, 29.05.2001 - HVerfG 3/00
Aufstellung zur Wahl der Bezirksversammlung nach Parteiaustritt; Ersatz eines …
- VerfG Hamburg, 29.05.2001 - HVerfG 3/01
Beschwerde gegen Beschluss der Bürgerschaft; Einspruch gegen die Entscheidung des …
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
- StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats
- BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung …
- VerfG Hamburg, 02.07.2001 - HVerfG 3/00
Art. 6 Abs. 2 HV - Anwendungsbereich dieser Vorschrift - Grundsatz der …
- VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19
Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig
- BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60
Wählervereinigung
- StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß - …
- BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG
- VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf …
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04
Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung
- BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
Wahlgleichheit
- BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Nachwahl
- StGH Hessen, 13.08.2014 - P.St. 2466
1. Ein Verfahren über die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof (§ 11 Abs. 3 des …
- BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62
Wahlkreise
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 108-V-17
Wahlprüfungsbeschwerde trotz Wahlfehlers unbegründet
- BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60
Reserveliste Nordrhein-Westfalen
- VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 38/23
Erfolgloser Einspruch gegen Wiederholungswahl wegen Parteiwechsels einer …
- BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88
Überhangmandate I
- VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20
Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen …
- StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
Vereinbarkeit des § 36 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.03.2020 - VGH W 6/20
Ununterbrochenes Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen (hier Sesshaftigkeit) …
- BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden …
- VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl
- BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04
Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen …
- VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 168/06
Wahlprüfungsverfahren: zutreffende Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen …
- BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Verurteilung wegen Wahlfälschung
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2007 - 4 L 138/05
Toleranzgrenze für die Festlegung der Wahlbereichsgrößen
- StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88
Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des …
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 1/67
Verfassungsmäßigkeit des Systems der personalisierten Verhältniswahl
- BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 11/11
Teilweise Unzulässigkeit wegen unzureichender Substantiierung bzw nicht …
- VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95
Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu …
- StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
Verfassungsmäßigkeit des Verhältniswahlrechts; Vorwahl und Wahlgeheimnis
- StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes …
- StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539
Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes …
- BVerfG, 08.01.1997 - 2 BvR 2862/95
Einführung des kommunalen Wahlrechts für Unionsbürger in Baden-Württemberg
- StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und …
- VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 169/06
Wahlprüfungsverfahren: Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen zum …
- VerfGH Sachsen, 24.01.1997 - 15-IV-96
Feststellung der Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl; Verstoß gegen die …
- BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61
Wahlgebietsgröße
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.1990 - 7 A 10090/90
Listenverbindungen ; Verteilung der Sitze; Wahlvorschlag ; Vorabzuteilung eines …
- BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 2621/95
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem kommunalen Wahlrecht …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.1996 - VerfGH 21/95
Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 1995
- BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten …
- BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62
Vorauswahl
- BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56
Platzerhalt-Mandat
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.1986 - 7 A 65/85
Ordnungsgemäße geheime Abstimmung bei Aufstellung von Kommunalwahlbewerbern durch …
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 9 N 59.15
Notwendigkeit der Annahme einer Wahl
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2003 - 15 A 1105/03
Zulassung einer Berufung bei mangelnder Darlegung der sich tatsächlich …
- BGH, 03.11.1965 - Ib ZR 34/63
Streitwertabhängige Statthaftigkeit einer Revision - Verfassungsmäßigkeit des …
- BGH, 28.01.1966 - Ib ZR 34/63
Berichtigung einer Fundstellenangabe
- VG Düsseldorf, 23.12.2019 - 1 L 2987/19